§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 2.439
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2011 – 10 K 926/10Zitiert von 3
- VG Freiburg, 13.05.2016 – 4 K 1497/15Zitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2011 – 10 K 2193/10
- OVG Hamburg, 10.04.2014 – 4 Bf 19/13Zitiert von 12
- VG Karlsruhe, 15.06.2022 – 4 K 5339/20
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 – 11 S 2289/08Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 18.06.2026 – 8 K 3928/25
- OVG NRW, 19.05.2026 – 18 B 385/26
- VG München, 12.05.2026 – M 27 S 26.3216
2.439 Entscheidungen zu § 5 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/5#abs-1 (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/5#abs-2 (2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/5#abs-3 (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/5#abs-4 (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.